Allgemeine Geschäftsbedingungen Puchmann GmbH

(Stand: 07/2020)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen Puchmann GmbH: Für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Puchmann GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) und dem Besteller (im Folgenden: Auftraggeber), insbesondere, jedoch nicht ausschließlich auch diejenigen, die über die Website www. puchmann.at zustande kommen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum jeweiligen Bestellzeitpunkt gültigen Form.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich schriftlich mit deren Geltung einverstanden.

(3) Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


2. Pflichten des Auftraggebers

(1) Die Verarbeitung von angelieferten Daten und Bildprodukten des Auftraggebers erfolgt im Rahmen eines technisch automatisierten Verfahrens ohne manuelle Vorprüfung und Korrektur durch die Auftragnehmerin. Der Auftraggeber bestätigt durch das Hochladen von Dateien, dass er das Recht dazu hat, die Inhalte und Materialien dieser Datei uneingeschränkt zu verbreiten und zu vervielfältigen.

(2) Ferner bestätigt der Auftraggeber, dass die Inhalte und Materialien einer übersandten Datei nicht gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Strafvorschriften verstoßen oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

(3) Der Auftraggeber garantiert insbesondere, dass 1. keine illegale Gewalt verherrlichenden, volksverhetzenden, rassistischen Vorlagen, Materialien und Inhalte, Propagandamittel, Kennzeichen verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen oder Anleitungen zu Straftaten, pornographische Vorlagen, Materialien oder Inhalte, die Gegenstand des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sexueller Handlungen mit Tieren und auch keine diskriminierenden Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigung oder Alter an die Auftragnehmerin übersandt werden, 2. mittels der übersandten Daten keine Gesetze zum Schutze der Jugend oder Strafgesetze verletzt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 184 ff. StGB (Verbreitung von Pornografie), 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung) sowie für die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, 3. sämtliche Druckvorlagen (insbesondere Bild- und Textdateien), Inhalte und Materialien, die an die Auftragnehmerin übersandt werden weder Urheber- noch Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Kundenkonten bei wiederholter Andienung derartiger Druckaufträge dauerhaft zu sperren.


3. Vertragsschluss

(1) Sämtliche in Prospekten, Anzeigen und im Internet enthaltene Angaben stellen lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar und sind daher grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

(2) Nach Eingabe der persönlichen Daten des Auftraggebers und durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ bzw. „Bestellung abschicken“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses gibt der Auftraggeber eine verbindliche Bestellung der sich im elektronischen Warenkorb befindlichen Waren ab. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot an die Auftragnehmerin zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

(3) Die Bestätigung des Bestelleingangs erfolgt unmittelbar nach Erhalt der Bestellung per E-Mail an den Auftraggeber. Diese Bestellbestätigung informiert den Auftraggeber darüber, dass seine Bestellung bei der Auftragnehmerin eingegangen ist. Gleichzeitig nimmt die Auftragnehmerin damit das Vertragsangebot an und der Vertrag kommt zustande, es sei denn die Auftragnehmerin lehnt eine Bestellung im Einzelfall aus den in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Gründen oder nach negativer Bonitätsprüfung ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber ab. Dieses Recht behält sich die Auftragnehmerin hiermit ausdrücklich vor.

(4) Ebenfalls erhält der Auftraggeber mit der unter Abs. 2 genannten Empfangsbestätigung alle Kundeninformationen, die für seine Unterlagen relevant sind. Sollte der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung keine Auftragsbestätigung von der Auftragnehmerin erhalten, ist er nicht mehr an die Bestellung gebunden. Sollte die Auftragnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Bestellung des Auftraggebers keine Druckdaten oder keine Zahlung erhalten, ist die Auftragnehmerin nicht mehr an die Bestellung gebunden.

(5) Bei Bestellung mit Lieferung an Dritte wird der Dritte nicht Vertragspartei. Das Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin.

(6) Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrags versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.

(7) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter – unabhängig von der Tatsache, ob im eigenen oder fremden Namen – gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrags versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.


4. Beigestellte Ware

Die Veredelung beigestellter Ware erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Beigestellte Materialien müssen neu angeliefert werden und der Lieferant übernimmt keine Haftung. Dieser Punkt gilt im Hinblick auf Schadenersatz nicht für Verbraucher.


5. Rücktritt vom Vertrag

Ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Firma Puchmann GmbH zurückzuführen ist, ist Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde. Das Verschulden muss vom Vertragspartner nachgewiesen werden.
Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die Firma Puchmann GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, der Beginn oder die Weiterführung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich wird und trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn eine Verlängerung wegen unvorhersehbaren und von Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höherer Gewalt insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Firma Puchmann GmbH einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts sämtliche bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von der Firma Puchmann GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer wegen Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen.


6. Preise

Die genannten Preise sind inklusive österreichischer Umsatzsteuer (“Mehrwertsteuer”) zu verstehen und werden in EURO ausgewiesen. Preisänderungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, behalten wir uns vor. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.


7. Lieferung, Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Werden mehrere Artikel bestellt, werden diese in einer gesammelten Sendung versandt.

(2) Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber schnellst möglich einen ungefähren Versand- oder Liefertermin mit. Die mitgeteilten Termine entsprechen jeweils dem Planungsstand und stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form ein verbindlicher Termin (Fixtermin) vereinbart.

(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Auftragnehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(4) Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat, wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, sofern diese für den Auftraggeber unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Fixtermin zur Lieferung vorliegt oder das Interesse des Auftraggebers an einer Nachfristsetzung aus zwingenden, gesetzlich zulässigen Gründen entfällt.

(5) Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese von der Auftragnehmerin als Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Überschreitet die Auftragnehmerin einen ausdrücklich vereinbarten und von ihr bestätigten Fixtermin, besteht zugunsten des Auftraggebers das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Seine Rückgewähransprüche beschränken sich der Höhe nach auf den Auftragswert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, die Überschreitung des als verbindlich bestätigten Liefertermins beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können von der Auftragnehmerin die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Aufraggeber wird durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.

(6) Unterbleibt die Lieferung aufgrund eines von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Leistungshindernisses, das nicht nur vorübergehender Natur ist, ist sie dem Auftraggeber gegenüber zum Rücktritt berechtigt, ohne dass sie dadurch in Verzug gerät und ohne dass sie zum Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet wäre. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen werden zurückgewährt.

(7) Kommt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(8) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Österreichs, Deutschland, Slowenien, Ungarn und Italien.

(9) Versandpartner der Auftragnehmerin ist die Österreichische Post.

(10) Versendet die Auftragnehmerin die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr in dem Augenblick auf den Kunden über, in dem die Auftragnehmerin die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Unternehmen ausgeliefert hat. Jede Sendung, die eine äußerliche Beschädigung aufweist, ist vom Auftraggeber nur unter der Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers anzunehmen.
Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

(11) Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Sendung erfolgt unversichert, (ab Werk) auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Porto und Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet.


8. Zahlung

(1) Besteht keine gesonderte Vereinbarung, ist der Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer prompt zahlbar ohne Abzug. Zugestandene Skontoabzüge sind unzulässig, wenn noch ältere Rechnungen offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist.

(2) Der Kaufpreis wird sofort mit Vertragsschluss fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bar bei Selbstabholung, ansonsten im Voraus per Vorauskasse.

(3) In Ausnahmefällen gewährt die Auftragnehmerin das Recht zur Zahlung auf Rechnung. Ein diesbezüglicher Anspruch des Auftraggebers besteht jedoch nicht. Die Auswahl liegt im Ermessen der Auftragnehmerin.

(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

(5) Sämtliche Kosten für Versand und Verpackung hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten, ein weiteres Mal erfolgen muss.

(6) Etwaige Bankspesen bei Überweisung des Rechnungsbetrages trägt der Käufer.


9. Gewährleistung

Verwiesen wird auf die gleichzeitig mit der Ware übergebene Montage bzw. Pflegeanleitung. Reklamationen werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der jeweiligen Sendung (auch Teillieferungen) anerkannt, sofern sie schriftlich erfolgen und die genannte Anleitung bei einigen Produkten genau eingehalten worden war. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Bei Qualitätsbeanstandungen binnen obiger Frist unterwerfen sich beide Teile, so der Käufer nicht Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz ist, dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen behalten wir uns vor, in angemessener Frist, mangelhafte gegen mangelfreie Ware auszutauschen, sowie Waren zu verbessern und Fehlendes nachzutragen. Allfällige Umsatzrabatte werden nur auf Basis voll bezahlter Rechnungen gewährt. Eine Haftung für die Haltbarkeitsdauer bei Flaggen und Fahnen im Außenbereich wird aufgrund unterschiedlichster Witterungs- und Umwelteinflüsse ausgeschlossen. Das Auftreten von Verschleißerscheinungen stellt jedenfalls keinen Fall der Gewährleistung dar.

Nicht unter Gewährleistung fallen auf jeden Fall folgende Mängel:

  • Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/ Wartungsvorschriften bzw. bei anderem als vorhergesehenem normalen Verwendungszweck
  • Übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß -darunter fallen etwa Leuchtmittel, LED-Leuchten, etc.), Überbeanspruchung
  • Mängel, die auf atmosphärische Entladungen, Stromschwankungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
  • Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, einschließlich Auftraggeber
  • Verwendung von Materialien oder Produkten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
  • Materialien und Produkte, die der Auftraggeber beigestellt hat,
  • Materialien, Produkte, Arbeitsweisen und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet wurden
  • Teile, die wir als Auftragnehmer von Dritten bezogen haben, sofern der Dritte uns keine Garantie gewährt hat

Wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie zB. für Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Reise-/Aufenthaltskosten, jedoch nicht darauf beschränkt) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Auftragnehmerin behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Ware durch den Auftraggeber das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Auftraggeber die Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollziehern – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Auftragnehmerin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


11. Schadenshaftung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde und wenn er nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so sind Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware der Auftragnehmerin schriftlich anzeigt.

(3) Abs. 1 gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin fahrlässig eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt; die Ersatzpflicht ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für entgangenen Geschäftsgewinn bzw. entgangene Einsparungen. Dies gilt auch für alle Schäden, die von Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin verursacht werden.

(4) Die Haftung ist gegenüber Unternehmern außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auftragnehmerin auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(5) Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

(6) Alle der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen werden von dieser mit der eigenüblichen Sorgfalt behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe des Materialwerts. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

(7) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Rechtschreib- und Satzfehler, Farbwiedergabe oder Probleme, die durch die Überschreitung des maximalen Farbauftrags von 300% entstehen. Grundsätzlich nicht geprüft werden auch die Überdrucken-Einstellungen und die Position von Falz- und Perforationslinien, da hier gestalterische Erwägungen im Vordergrund stehen können.

(8) Drucksachen und elektronische Veröffentlichungen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers hergestellt. Aus diesem Grund haftet der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. der zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Der Auftraggeber haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt.

(9) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Puchmann GmbH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Die Puchmann GmbH ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern die Puchmann GmbH Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.

(10) Puchmann GmbH übernimmt keine Garantie für den einwandfreien Druck bzw. die einwandfreie Haftung der Druckfarbe auf vom Kunden geliefertes Material.

(11) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von der Puchmann GmbH grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

Zur Schonung von Fahnen und Fahnenmasten und zur Vermeidung von Schäden müssen Fahnen beginnend mit Windstärke 7 (= 50-61 km/h) eingeholt und Masten beginnend mit Windstärke 8 (= 62-74 km/h) umgelegt werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir für Sturmschäden an Fahnen, Fahnenmasten oder Dritten KEINE HAFTUNG übernehmen können!!


12. Druckdatenübermittlung und -archivierung

(1) Sofern vom Auftraggeber Druckdaten übermittelt werden, gleich auf welchem Wege, insbesondere auch bei elektronischen Übermittlungen der Druckdaten und Datenträgeraustausch, übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Haftung für die Übermittlung oder für die Verwahrung der Druckdaten.

(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, eine Sicherungskopie insbesondere von den digital übermittelten Vorlagen, Materialien und Inhalten des Auftraggebers zu fertigen, um im Falle eines Nachbesserungsbegehrens eine unverzügliche Nachbesserung gewährleisten zu können. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet die Auftragnehmerin die Sicherungskopie unverzüglich.

(3) Die Auftragnehmerin leistet keinerlei Ersatz für verlorengegangene Daten. Sofern Daten recherchiert oder wieder hergestellt werden müssen, ist dies Sache des Auftraggebers.

(4) Der Lieferant ist berechtigt mit den bestellten Designs bzw. Produkten Werbung für eigene Zwecke zu betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Käufers hinzuweisen.


13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Schiedsklausel

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Gleisdorf. Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.